Satzung

Satzung der Hochwasserschutz-Gemeinschaft Sporkenheim e. V.

1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen "Hochwasserschutz-Gemeinschaft Sporkenheim e. V.".
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Ingelheim-Sporkenheim.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bingen eingetragen werden.


2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist der Katastrophen- und Zivilschutz. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Unterstützung der Stadt Ingelheim bei der Dammwache im Bereich des Sporkenheimer Sommerdammes (Beschreibung des Dammes, s. Anlage Kartenskizze),
b) die soziale Fürsorge der Mitglieder,
c) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit der Ingelheimer Feuerwehr,
d) Förderung traditioneller, ortstypischer kultureller Veranstaltungen,
e) Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer den.

(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.



3 Mitglieder des Vereins

Dem Verein können angehören:

a) aktive Mitglieder,
b) inaktive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder,
d) fördernde Mitglieder,
e) Jugendmitglieder.


4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt wer den, die sich besondere Ver dienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen.
(4) Die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mit zuteilen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Die Satzung ist ihm zuzusenden.


5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitgliedgegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehren rechte verliert.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes an dem Vereinsvermögen.


6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(4) Alle Mitglieder haben Sitz und beratende Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht steht nur den Ehren mit gliedern und den aktiven Mitgliedern zu.


7 Mittel

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden),
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
(2) Gehören dem Verein zwei oder mehr Mitglieder einer Familie oder eines Haushaltes an, so können Ermäßigungen des Mitgliedsbeitrages gewährt werden. Jugendliche zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.



8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung,
b) geschäftsführender Vorstand,
c) Gesamtvorstand.


9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen. Die Ladung erfolgt schriftlich.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vier wöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn vorab die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist - siehe 9 Abs. (2) - und wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Genehmigung der Jahresrechnung und des neuen Haushaltsetats,
f) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung,
k) Wahl eines Jugendwartes.


11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Voraussetzungen des 9 Abs. (5) erfüllt sind.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


12 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenverwalter,
d) dem Schriftführer,
e) dem Zeugwart,
f) zwei Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende und der stell vertretende Vor sitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vor sitzen de nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse her bei zuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus schlag.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der Beendigung seiner Amts zeit aus, so kann der Vor stand dessen Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen oder sich durch Zuwahl selbst ergänzen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung hat diese Zuwahl zu bestätigen

13 Rechnungswesen

(1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von € 500, ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

14 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes bestimmen die unter (1) und (2) anwesenden Mitglieder über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens, dies jedoch ausschließlich für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke.



15 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht

(1) für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung des Vereinszweckes erleiden oder her bei führen,
(2) für alle bei Ausübung des Vereinszweckes abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.

15.1 Haftung gegenüber Dritten

Der Verein haftet gegenüber Dritten- bei Rechtsgeschäften jeglicher Art- ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine darüber hinausgehende Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder,gleich welcher Art,
ist ausgeschlossen
Geschäftspartner des Vereins haben sich vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften über die Bonität des Vereins zu informieren.

16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 19. Juli 2023 geändert und ist mit Eintragung in das Vereinsregister am 07. Dezember 2023 wirksam.